SOFTWARELIZENZVERTRAG

- Einzelbenutzerlizenz -

Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag ("Vertrag") sorgfältig durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

  1. Die Anders und Seim Neue Medien GmbH ("Lizenzgeber") wird dem Kunden ("Lizenznehmer") nach Maßgabe dieses Vertrages Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei der Lizenzgeberin. Der Vertrieb der Software erfolgt ausschließlich durch "Download" von den Servern des Lizenzgebers nach Eingabe der für die Zahlung der jeweiligen Lizenzgebühr erforderlichen Daten.
     
  2. Die Nutzungsbedingungen die für Website "www.bildschirmschoner.de" gelten ergänzend. Widersprechen sich Bestimmungen dieses Lizenzvertrages und Bestimmungen der Nutzungsbedingungen die für Website "www.bildschirmschoner.de", so haben die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages Vorrang.

§ 2 Urheberrecht

  1. Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
     
  2. Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den Bestimmungen dieses Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber gestattet.
     
  3. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert werden.

§ 3 Nutzungsrechte

Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software folgende Vereinbarungen:

a) Lizenzumfang

  1. Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen Dokumentation für eigene Zwecke.
     
  2. Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet. Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
     
  3. Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten), auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert wird, befinden sich in Räumen des Lizenznehmers und stehen in seinem unmittelbaren Besitz.
     
  4. Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
     
  5. Die Software darf nicht verwendet werden beim oder im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kernkraftanlagen, Flugzeugen, Kommunikationssystemen, bei der Flugüberwachung mit lebenserhaltenden Geräten oder anderen Produktivsystemen. In derartigen Fällen kann ein Fehler in der Software zu Todesfällen, Körperverletzungen oder schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden führen.

b) Vervielfältigung

  1. Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher.
     
  2. Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
     
  3. Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung) sind nicht gestattet.

c) Mehrfachnutzungen

Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des Datenverarbeitungsgerätes die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen. Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich auf mehr als nur einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder benutzen. Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems zu nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht wird.

d) Weitergabe

  1. Der Lizenznehmer darf die Software und die zugehörige Dokumentation auf Dauer an Dritte unter der Voraussetzung weitergeben, dass der erwerbende Dritte die Bestimmungen dieses Vertrages über die Urheber- und Nutzungsrechte als für sich verbindlich anerkennt. Mit der Weitergabe darf der Lizenznehmer die Software nicht mehr nutzen. Bei einer Weitergabe sind entweder dem erwerbenden Dritten die Softwarekopien zu übergeben oder aber die nicht übergebenen Kopien zu vernichten.
     
  2. Die Software darf nicht zu Erwerbszwecken vermietet werden. Der Lizenznehmer darf die Software im übrigen zeitlich befristet überlassen, sofern der Dritte die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages über die Nutzungsrechte als für sich verbindlich anerkennt und der Lizenznehmer sämtliche Softwarekopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Während der Überlassung der Software an den Dritten darf der Lizenznehmer die Software nicht nutzen.
     
  3. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber über jede Benutzung durch Dritte und über jede Weitergabe umgehend schriftlich zu unterrichten. Er hat dabei insbesondere den Namen und die Anschrift (einschließlich der Email-Adresse) des Erwerbers bzw. Mieters und die Vertragsbestimmungen offen zu legen, zu den die Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung erfolgt.
     
  4. Der Lizenznehmer darf die Software einem Dritten nicht nutzen lassen oder an einen Dritten weitergeben, wenn der Verdacht besteht, der Dritte werde die Bestimmungen dieses Vertrages über die Nutzungsrechte verletzen.

e) Dekompilierung und Programmänderungen

  1. Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie sind nicht gestattet. Sollten Schnittstelleninformationen für die Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlich sein, so können diese - soweit es dem Lizenzgeber technisch möglich ist - gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei dem Lizenzgeber oder einem von ihm zu benennenden Dritten angefordert werden.
     
  2. Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfältigung der dadurch erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.

§ 4 Software-Mängel

  1. Weist die Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nach Wahl des Lizenznehmers nachbessern oder nachliefern ("Nacherfüllung"). Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Übermittlung der Software zu tragen. Liefert der Lizenzgeber zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
     
  2. Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen Regelungen.
     
  3. Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem Umfang der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.

§ 5 Haftung des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahrlässigkeit dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist ("Kardinalpflicht"). Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der Höhe begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
     
  2. Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
     
  3. Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
     
  4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
     
  5. Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.

§ 6 Sonstiges

  1. Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf" werden ausgeschlossen.
     
  2. Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
     
  3. Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.
     
  4. Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
     
  5. Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages im übrigen nicht.