SOFTWARELIZENZVERTRAG
- Einzelbenutzerlizenz -
Bitte lesen Sie diesen Softwarelizenzvertrag ("Vertrag") sorgfältig
durch, bevor Sie die Software erwerben und auf Ihrem Computer installieren und
einsetzen. Durch Verwendung der Software erklären Sie Ihr ausdrückliches
Einverständnis mit den nachstehenden Lizenzbestimmungen.
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
- Die Anders und Seim Neue Medien GmbH ("Lizenzgeber") wird
dem Kunden ("Lizenznehmer") nach Maßgabe dieses Vertrages
Software gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Die
sonstigen Rechte an der Software verbleiben vollständig bei der Lizenzgeberin.
Der Vertrieb der Software erfolgt ausschließlich durch "Download"
von den Servern des Lizenzgebers nach Eingabe der für die Zahlung der
jeweiligen Lizenzgebühr erforderlichen Daten.
- Die Nutzungsbedingungen die für Website "www.bildschirmschoner.de"
gelten ergänzend. Widersprechen sich Bestimmungen dieses Lizenzvertrages
und Bestimmungen der Nutzungsbedingungen die für Website "www.bildschirmschoner.de",
so haben die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages Vorrang.
§ 2 Urheberrecht
- Die Software ist nach den Bestimmungen über den Schutz von Computerprogrammen
urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht umfasst insbesondere den
Programmcode, die Dokumentation, das Erscheinungsbild, die Struktur und Organisation
der Programmdateien, den Programmnamen, Logos und andere Darstellungsformen
innerhalb der Software. Alle aus dem Urheberrecht resultierenden Rechte stehen
dem Lizenzgeber als Hersteller zu.
- Soweit dem Lizenznehmer bei der Nutzung seiner Lizenz Betriebsgeheimnisse
offenbart werden, verpflichtet er sich zur Wahrung dieser Geheimnisse auf
unbegrenzte Zeit. Der Lizenznehmer verpflichtet sich insbesondere, Software
und Dokumentation geheim zu halten und sie weder ganz noch teilweise Dritten
offen zu legen oder an sie weiterzugeben, es sei denn, es ist ihm nach den
Bestimmungen dieses Vertrages oder einer sonstigen schriftlichen Vereinbarung
mit dem Lizenzgeber gestattet.
- Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation
dienende Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verändert
werden.
§ 3 Nutzungsrechte
Für Überlassung von Nutzungsrechten an Software folgende Vereinbarungen:
a) Lizenzumfang
- Der Lizenznehmer erhält mit der vollständigen und vorbehaltslosen
Zahlung der Lizenzgebühr ein einfaches, grundsätzlich zeitlich unbeschränktes,
nicht ausschließliches Nutzungsrecht an der Software sowie an der zugehörigen
Dokumentation für eigene Zwecke.
- Bis zur vollständigen Zahlung der jeweils fälligen Vergütung
ist dem Lizenznehmer der Einsatz der Software nur widerruflich gestattet.
Der Lizenzgeber kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung
sich der Lizenznehmer in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges
widerrufen. Bei einer zeitlich unbeschränkten Übertragung des Nutzungsrechts
erhält der Lizenznehmer das zeitlich unbeschränkte und unwiderrufliche
Nutzungsrecht an urheberrechtlich geschützten Leistungen von dem Lizenzgeber
nur mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung.
- Alle Datenverarbeitungsgeräte (z.B. Festplatten und Zentraleinheiten),
auf welche die Software ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert
wird, befinden sich in Räumen des Lizenznehmers und stehen in seinem
unmittelbaren Besitz.
- Wird das Nutzungsrecht gekündigt oder erlischt es aus einem anderen
Grund, hat der Lizenznehmer die Software, die von ihm ggf. gezogenen Vervielfältigungen
sowie die Dokumentation an den Lizenzgeber herauszugeben. Falls eine körperliche
Herausgabe der Software und der Vervielfältigungen aus technischen Gründen
nicht möglich ist, wird der Lizenznehmer diese löschen und dies
dem Lizenzgeber schriftlich bestätigen.
- Die Software darf nicht verwendet werden beim oder im Zusammenhang mit dem
Betrieb von Kernkraftanlagen, Flugzeugen, Kommunikationssystemen, bei der
Flugüberwachung mit lebenserhaltenden Geräten oder anderen Produktivsystemen.
In derartigen Fällen kann ein Fehler in der Software zu Todesfällen,
Körperverletzungen oder schwerwiegenden Sach- und Umweltschäden
führen.
b) Vervielfältigung
- Der Lizenznehmer darf die Software vervielfältigen, soweit dies für
die Benutzung der Software erforderlich ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen
gehören die Installation der Software vom Originaldatenträger auf
die Festplatte der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den
Arbeitsspeicher.
- Der Lizenznehmer kann die einzelne Software zum Zwecke der Datensicherung
jeweils einmal auf einen dauerhaften Datenträger kopieren. Sicherungskopien
der Software sind ausdrücklich als solche zu kennzeichnen.
- Sonstige Vervielfältigungen (einschließlich der Ausgabe des Programmcodes
auf einem Drucker und des Ausdruckens und Fotokopierens der Programmbeschreibung)
sind nicht gestattet.
c) Mehrfachnutzungen
Der Lizenznehmer hat bei einem Wechsel des Datenverarbeitungsgerätes
die Software von der Festplatte der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
Er darf die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software nicht zeitgleich
auf mehr als nur einer Hardware einspeichern, vorrätig halten oder benutzen.
Es ist nicht gestattet, die für einen Arbeitsplatz vorgesehene Software
innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechensystems zu
nutzen, sofern damit die zeitgleiche Mehrfachnutzung der Software ermöglicht
wird.
d) Weitergabe
- Der Lizenznehmer darf die Software und die zugehörige Dokumentation
auf Dauer an Dritte unter der Voraussetzung weitergeben, dass der erwerbende
Dritte die Bestimmungen dieses Vertrages über die Urheber- und Nutzungsrechte
als für sich verbindlich anerkennt. Mit der Weitergabe darf der Lizenznehmer
die Software nicht mehr nutzen. Bei einer Weitergabe sind entweder dem erwerbenden
Dritten die Softwarekopien zu übergeben oder aber die nicht übergebenen
Kopien zu vernichten.
- Die Software darf nicht zu Erwerbszwecken vermietet werden. Der Lizenznehmer
darf die Software im übrigen zeitlich befristet überlassen, sofern
der Dritte die Bestimmungen dieses Rahmenvertrages über die Nutzungsrechte
als für sich verbindlich anerkennt und der Lizenznehmer sämtliche
Softwarekopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien
übergibt oder die nicht übergebenen Kopien vernichtet. Während
der Überlassung der Software an den Dritten darf der Lizenznehmer die
Software nicht nutzen.
- Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber über jede Benutzung durch Dritte
und über jede Weitergabe umgehend schriftlich zu unterrichten. Er hat
dabei insbesondere den Namen und die Anschrift (einschließlich der Email-Adresse)
des Erwerbers bzw. Mieters und die Vertragsbestimmungen offen zu legen, zu
den die Weiterveräußerung bzw. Weitervermietung erfolgt.
- Der Lizenznehmer darf die Software einem Dritten nicht nutzen lassen oder
an einen Dritten weitergeben, wenn der Verdacht besteht, der Dritte werde
die Bestimmungen dieses Vertrages über die Nutzungsrechte verletzen.
e) Dekompilierung und Programmänderungen
- Rückübersetzungen des überlassenen Programmcodes in andere
Codeformen (Dekompilierung) und sonstige Arten der Rückerschließung
der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sowie
sind nicht gestattet. Sollten Schnittstelleninformationen für die Herstellung
der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms
erforderlich sein, so können diese - soweit es dem Lizenzgeber technisch
möglich ist - gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrags bei dem
Lizenzgeber oder einem von ihm zu benennenden Dritten angefordert werden.
- Übersetzung, Bearbeitung, Arrangement und andere Umarbeitungen der
Software, sowie von Teilen davon und die Vervielfältigung der dadurch
erzielten Ergebnisse sind nur gestattet, soweit dies für die Nutzung
der Software für den Lizenznehmer erforderlich ist.
§ 4 Software-Mängel
- Weist die Software einen Mangel auf, so wird der Lizenzgeber nach Wahl
des Lizenznehmers nachbessern oder nachliefern ("Nacherfüllung").
Der Lizenzgeber kann die gewählte Art der Nacherfüllung oder die
gesamte Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen
Kosten möglich ist. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Lizenzgeber
verpflichtet, die zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
die Kosten der Übermittlung der Software zu tragen. Liefert der Lizenzgeber
zum Zweck der Nacherfüllung die Software im mangelfreien Zustand, so
ist die mangelhafte Software von sämtlichen Datenträgern des Lizenznehmers
vollständig zu beseitigen und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.
- Ist der Lizenzgeber zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der
Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus
aus Gründen, die der Lizenzgeber zu vertreten hat, oder schlägt
in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Lizenznehmer im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, seine Rechte aus Rücktritt
oder Minderung und Schadensersatz geltend zu machen. Die Nacherfüllung
gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn drei Versuche erfolglos geblieben
sind. Im Falle eines Rückgriffs nach § 478 BGB gelten die dort getroffenen
Regelungen.
- Darüber hinausgehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere
Schadenersatzansprüche einschließlich entgangenem Gewinn oder wegen
sonstiger Vermögensschäden des Lizenznehmers bestehen nur in dem
Umfang der Bestimmungen dieses Software-Lizenzvertrages zur Haftung des Lizenzgebers.
§ 5 Haftung des Lizenzgebers
- Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Der Lizenzgeber haftet für einfache Fahrlässigkeit
dem Grunde nach nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist ("Kardinalpflicht").
Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber in der Höhe
begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
- Für die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit haftet
der Lizenzgeber nur, wenn ihm das Leistungshindernis bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben war.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen
den Lizenzgeber beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Ansprüche
nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
- Die Haftung des Lizenzgebers im Falle einer vertragswidrigen Nutzung durch
den Lizenznehmer wird ausgeschlossen.
§ 6 Sonstiges
- Dieser Lizenzvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des "Einheitlichen Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen" und des "Einheitlichen Gesetzes über
den Abschluss internationaler Kaufverträge" sowie des "Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf" werden ausgeschlossen.
- Gerichtsstand für alle sich im kaufmännischen Verkehr aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-,
Wechsel- und Urkundenprozesse, ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber
kann den Lizenznehmer auch an dessen Sitz gerichtlich in Anspruch nehmen.
- Der Lizenznehmer darf - vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieses
Software-Lizenzvertrages - einzelne Rechte aus diesem Vertrag sowie den Vertrag
im Ganzen nicht auf Dritte übertragen, es sei denn der Lizenzgeber erteilt
hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung. Der Lizenzgeber wird
die Zustimmung erteilen, wenn berechtigte Belange des Lizenznehmers an der
Übertragung von Rechten die Interessen des Lizenzgebers überwiegen.
- Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieses Software-Lizenzvertrages
bedürfen der Textform. Gleiches gilt für die Aufhebung der Textformklausel.
- Für den Fall, dass Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise
unwirksam sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Lizenzvertrages
im übrigen nicht.